Zweite Verordnung zur Novellierung der TrinkwV
.png)
Die neue Trinkwasserverordnung ist mit der zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung ist am 24.06.2023 in Kraft getreten, nachdem sie am 23.06.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Mit dieser umfassenden Überarbeitung wurde die Europäische Trinkwasserrichtlinie, die seit 2021 in Kraft ist, erfolgreich in nationales Recht umgesetzt.
In dieser aktualisierten Verordnung wurden verschiedene chemische Parameter wie Bisphenol A, PFAS, Halogenessigsäuren als Desinfektionsnebenprodukt und das Cyanobakterien-Toxin Microcystin-LR aufgenommen. Die festgelegten Grenzwerte für diese Parameter werden in naher Zukunft (2024, 2026 oder 2028) in Kraft treten. Darüber hinaus sind nun auch die Grenzwerte für die Desinfektionsnebenprodukte Chlorit und Chlorat, die zuvor indirekt geregelt waren, in der Trinkwasserverordnung verankert. Zusätzlich müssen Wasserwerke, deren Rohwasser durch Oberflächenwasser beeinflusst ist, den Indikatorparameter somatische Coliphagen zur Überprüfung der Aufbereitungsstufen untersuchen.
Einige Anforderungen an die Trinkwasserqualität wurden verschärft. Die Grenzwerte für Blei (ab 2028), Chrom und Arsen (ab 2028) wurden herabgesetzt. In § 17 der Trinkwasserverordnung wird auf die in manchen Gebäuden noch vorhandenen Bleileitungen eingegangen. Diese Leitungen müssen in der Regel bis zum 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt werden. Bei Hinweisen auf das Vorhandensein von Bleileitungen, beispielsweise durch eine Trinkwasseruntersuchung, sind Informationspflichten zu beachten.
Für Betreiber gelten nun bereits Maßnahmenpflichten bei Erreichen des Legionellen-Maßnahmenwertes von 100 KBE/100 ml. Zusätzlich ist seit dem Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung die aktualisierte UBA-Empfehlung "Systemische Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung - Probenahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses" vom 09.12.2022 verbindlich. Diese Empfehlung berücksichtigt unter anderem die Messunsicherheit bei der Auswertung, wodurch Verletzungen der Grenze des Maßnahmewertes trotz der strengeren Vorgaben der Trinkwasserverordnung seltener auftreten.
Bitte beachten Sie, dass für die Zulassung von Trinkwasseruntersuchungsstellen weiterhin die "alte" Trinkwasserverordnung aus dem Jahr 2021 gilt, bis eine Trinkwasseruntersuchungsstellenverordnung (TUV) gemäß §38 IfSchG erlassen wird.
Das Hygiene-Institut des Ruhrgebiets bietet Ihnen natürlich weiterhin umfassende Dienstleistungen wie Beratung zu den Untersuchungsanforderungen gemäß TrinkwV sowie akkreditierte Probenahme und Analytik als zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstelle an.