Stand: 12. Februar 2026
des Hygiene-Instituts des Ruhrgebiets, Institut für Umwelthygiene und Toxikologie
und seines Trägervereins,
des Vereins des Hygiene-Instituts des Ruhrgebiets e.V. (vhyg) (zusammen: „HYG“)
- Allgemeines / Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage jeglicher vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen HYG und seinen Auftraggebern.
1.2. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers (Kunden) erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben.
1.3. Die weibliche Form ist der männlichen Form in diesen AGB gleichgestellt; lediglich aus Gründen der Vereinfachung wurde die männliche Form gewählt.
1.4. Die jeweils gültige Fassung der AGB steht auf der Internetseite www.hyg.de zum Download zur Verfügung.
- Auftragsannahme
2.1. Aufträge werden von uns nur entgegengenommen und bearbeitet, wenn der Auftrag in Textform (Brief, Fax, E-Mail) mit Angabe der Adresse des Auftraggebers sowie der vollständigen Rechnungsanschrift vorliegt. Bei Aufträgen aus den EU-Mitgliedstaaten ist – soweit vorhanden – die Angabe der USt-IDNr unbedingt erforderlich (Innergemeinschaftliche Leistungen).
2.2. Der Auftraggeber (Kunde) ist verpflichtet, HYG jegliche Änderungen seiner Kontaktdaten und seiner Rechnungsanschrift unverzüglich mitzuteilen.
2.3. Eine Prüfung der Kreditwürdigkeit, insbesondere bei Neukunden, behalten wir uns vor.
2.4. Abweichende Lieferanschriften und weitere Empfängeradressen (z.B. Gesundheitsämter) sind ebenfalls bei Auftragserteilung bekanntzugeben.
2.5. Nachträgliche Änderungen der bei Auftragserteilung gemachten Angaben berechtigen HYG zur Erhebung einer entsprechenden Bearbeitungsgebühr (nach Aufwand). Dies gilt insbesondere, wenn eine Änderung bereits erstellter Dokumente oder Rechnungen notwendig wird.
2.6. Für Forderungen aus im Namen und im Auftrag eines Dritten erteilte Aufträge haftet der für den Dritten gegenüber HYG aufgetretene Auftraggeber, wenn der Dritte seiner Pflicht zur Begleichung der Forderungen gegenüber HYG nicht fristgerecht nachkommt.
2.7. Bei Rechtsgeschäften mit einem Verbraucher kann diesem ein Widerrufsrecht zustehen. Auf die beigefügte und/bzw. auf www.hyg.de zum Download zur Verfügung gestellte Widerrufsbelehrung wird Bezug genommen.
- Zahlungsbedingungen
3.1. Das Auftragsentgelt wird mit Rechnungsstellung sofort, spätestens jedoch bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin (30 Tage) ohne Abzug zur Zahlung fällig. HYG ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu erstellen und zu versenden. Sollte der Rechnungsbetrag unserem Konto nicht bis spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung gutgeschrieben sein, tritt automatisch, ohne dass gemahnt werden müsste, Zahlungsverzug ein.
3.2. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist HYG berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen zu verlangen. Der Verzugszins beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Rechtsgeschäften mit einem Verbraucher und 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Rechtsgeschäften mit einem Unternehmer. Bei Rechtsgeschäften mit einem Unternehmer behalten wir uns des Weiteren vor, zusätzlich eine Verzugspauschale von 40,00 € zu erheben. Diese Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadenersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
3.3. Für jede nach Verzugseintritt ergehende Mahnung werden mindestens Gebühren in Höhe von 5,00 € berechnet. HYG bleibt jedoch die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist.
3.4. Bis zur vollständigen Begleichung fälliger Rechnungen kann HYG die Erbringung weiterer Leistungen aussetzen.
3.5. Grundsätzlich wird auf alle Leistungen die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Dies gilt nicht für Leistungen an Unternehmen in Drittländern oder in Ländern innerhalb der Europäischen Union (Innergemeinschaftliche Leistungen), wenn uns die USt-IdNR des Rechnungsempfängers bekanntgegeben wird.
3.6. Das HYG ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen; HYG wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
3.7. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Our Services
4.1. HYG wird seine Leistungen unparteiisch, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend den anerkannten Regeln unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsdurchführung bestehenden Vorschriften ausführen.
4.2. HYG erbringt die Leistungen ausschließlich zu seinen üblichen Geschäftszeiten. Abweichungen hierzu sind in jedem Einzelfall separat zu vereinbaren.
4.3. Soweit es zur sachgemäßen Erledigung der Leistungen notwendig ist, wird der Auftraggeber bei Beteiligten und dritten Personen (bzw. Unternehmen) die notwendigen Auskünfte einholen und Erhebungen durchführen und diese HYG zur Verfügung stellen.
4.4. Der Umfang der von HYG zu erbringenden Leistung wird bei Erteilung des Auftrags schriftlich festgelegt. Teilleistungen sind möglich, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
4.5. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, sind diese vor der Weiterführung/Fertigstellung des Auftrags zusätzlich schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Soweit ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen dem Auftraggeber nicht zugemutet werden kann, hat dieser ein Rücktrittsrecht. Der Auftraggeber hat dabei jedoch die vereinbarte Vergütung für bereits erbrachte Leistungen oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
4.6. HYG ist bestrebt, die in einem Angebot angegebenen Bearbeitungszeiten einzuhalten. Dennoch sind diese Zeiten nur als Richtwerte zu verstehen. Im Einzelfall können unvorhersehbare Ereignisse und Erkenntnisse bei der Bearbeitung zu einer Verlängerung der Bearbeitungszeit führen.
- Haftungsausschluss
5.1. HYG haftet nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Der Pflichtverletzung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von HYG gleichgestellt ist die seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für Schäden aus einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet HYG unter Beschränkung auf den vorhersehbaren vertragstypischen
Schaden. Die Haftung aufgrund einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden infolge einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder sofern nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.
- Arbeitssicherheit, Gefahrstoffe, Pflichten des Auftraggebers
6.1. Für alle Probenahmeprozeduren stellt der Auftraggeber geeignete Probenahmestelle zur Verfügung, von der keine Gefahren für Leib und Leben (Gesundheit) unserer Mitarbeiter ausgehen. Auf eventuell vorhandene Gefahren oder schwierige Erreichbarkeit ist bereits bei Auftragserteilung vom Auftraggeber hinzuweisen.
6.2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Sicherheit der HYG-Mitarbeiter auf seinem Betriebsgelände und bei den Probenahmen stets gewährleistet ist. Notwendige Sicherheitsvorkehrungen sind vorab gegenseitig mitzuteilen.
6.3. Wenn bekannt ist oder der hinreichende Verdacht besteht, dass Proben bzw. Probenahmestellen Gefahrstoffe enthalten oder enthalten können, sind bei der Anlieferung bzw. vor Beprobung des Untersuchungsmaterials die Proben bzw. die Probenahmestellen entsprechend zu kennzeichnen oder es ist ein entsprechender Hinweis in schriftlicher Form zu geben.
6.4. Wird Material (insbesondere temperaturempfindliches, biologisches Material) vom Auftraggeber an HYG übersandt, ist der Auftraggeber verpflichtet, mit HYG die Modalitäten und Termine der Übergabe schriftlich zu vereinbaren. Andernfalls weist HYG jede Haftung für einen Annahmeverzug zurück.
6.5. Für die hinreichende Qualität und Quantität und die ordnungsgemäß und vollständig deklarierte Identität des Materials (insbesondere Einstufung des Materials nach IfSG / BioStoffV / TRBA / GenTSV / GefStoffV) sowie die ordnungsgemäße Verpackung und Kennzeichnung (z.B. nach IATA/ADR) haftet der Auftraggeber. Der Auftraggeber haftet ebenso für Schäden, die HYG oder seinen Erfüllungsgehilfen bei unterbliebener Kennzeichnung entstehen.
- Rückstellproben und große Probenmengen
7.1. Stabile Rückstellproben, also solche, die über längere Zeiträume chemisch und mikrobiologisch stabil sind, bewahrt HYG ohne gesonderte Vereinbarung bzw. abweichende gesetzliche Vorgaben bis zu drei Monate beginnend mit dem Datum des Befundberichts/Prüfzeugnisses auf und vernichtet sie anschließend ohne weiteren Hinweis.
7.2. Falls der Auftraggeber beabsichtigt, stabile Rückstellproben zurückzufordern, hat er dies bei Auftragserteilung, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt des Befundberichts/ Prüfzeugnisses schriftlich mitzuteilen.
7.3. Wässer sowie weitere nicht über längere Zeiträume stabile Proben entsorgt HYG nach einem entsprechend kürzeren Zeitraum.
7.4. Bei ungefragt angelieferten oder unangemessen großen Proben- oder Materialmengen kann der Auftraggeber entscheiden, ob er die Proben/Materialien auf eigene Kosten zurücknehmen will oder ob HYG die Proben auf Kosten des Auftraggebers entsorgen soll.
7.5. Gefährliche Stoffe darf HYG auf Kosten des Auftraggebers entsorgen.
7.6. Zur Konformitätsprüfung übersandte Geräte oder Komponenten bewahrt HYG 6 Monate nach der Prüfung auf und vernichtet sie anschließend ohne weiteren Hinweis, wenn der Kunde diese nicht auf eigene Kosten zurückgesandt haben möchte.
- Probenüberbringung
8.1. Die Probenüberbringung geschieht auf Gefahr des Auftraggebers (Kunden). HYG kann für sach- und fachgerecht Entnahme und Transport bei überbrachten Proben keine Verantwortung übernehmen.
8.2. Vom Auftraggeber angelieferte Probengefäße können von HYG nur bei entsprechender Kennzeichnung und vorherigem Hinweis gegen Erstattung unserer Kosten (insbesondere Versandkosten, Lagerkosten) zurückgegeben werden. Ansonsten wird auf Wunsch des Kunden gegen Erstattung unserer Auslagen ein gleichwertiges Probengefäß zur Verfügung gestellt, das die üblichen Gebrauchsspuren aufweisen kann. Die Kontaminationsfreiheit des zurückgegebenen Probengefäßes kann nicht garantiert werden.
- Unteraufträge und Fremdvergaben
9.1. Um eine zügige Auftragsabwicklung zu gewährleisten, behalten wir uns vor, in Einzelfällen (z.B. bei Kapazitätsengpässen) Teile der beauftragten Leistungen an geeignete Unterauftragnehmer zu vergeben. Stimmt der Auftraggeber diesem Vorgehen nicht zu, ist HYG vor der Auftragsvergabe darauf hinzuweisen.
9.2. Enthält ein Auftrag Prüfungen, die nicht in das Leistungsspektrum von HYG fallen, werden diese auf Wunsch des Kunden an kompetente Laboratorien vergeben (Fremdvergabe).
9.3. Vergaben erfolgen ausschließlich an Kooperationslaboratorien, deren Analysenqualität der von HYG gleichwertig ist und die für die normen- und gesetzeskonforme Durchführung geeignet sind.
- Vertraulichkeit und Ergebnismitteilung
10.1. Alle vom Auftraggeber (Kunden) oder Dritten an HYG übersandten Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen (z.B. Rezepturen, Ergebnisse), werden vertraulich behandelt und ausschließlich den Mitarbeitern bekanntgegeben, die mit der Bearbeitung des Auftrags betraut sind.
10.2. Ergebnismitteilungen erfolgen als elektronisches Dokument und ausschließlich an den Auftraggeber und/oder den von diesem schriftlich benannte(n) Empfänger.
10.3. Alle Proben, die vom Auftraggeber selbst genommen und/oder angeliefert werden, werden in den Ergebnismitteilungen als „überbrachte Proben“ gekennzeichnet.
10.4. HYG erstellt und übermittelt Prüfberichte, Prüfzeugnisse und gutachtliche Stellungnahmen als elektronisches Dokument. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von HYG nur in vollständiger und unveränderter Form veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Wünscht der Auftraggeber zusätzlich oder alternativ zu dem elektronischen Dokument ein Arbeitsergebnis in Papierform, so erhebt HYG hierfür eine Aufwandspauschale.
Bei Produkt-/Materialprüfungen gelten darüber hinaus die Punkte 10.5. bis 10.7.:
10.5. Für die Gültigkeit der Prüfberichte, Prüfzeugnisse und gutachterlichen Stellungnahmen wird übereinstimmende Qualität hinsichtlich der Zusammensetzung und Verarbeitung von Prüfmaterial und Produkt vorausgesetzt. Soweit methodisch nötig oder vom Gesetzgeber vorgegeben erfolgt die Begutachtung unter der Voraussetzung, dass die zur Herstellung des Produkts verwendeten Ausgangsstoffe bzw. deren Zusammensetzung lückenlos bekannt gegeben werden und keine weiteren Stoffe in dem Produkt enthalten sind.
10.6. Unsere Bewertung gilt ausschließlich für die untersuchten Prüfkörper (Prüfmaterialien) unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Auftragsdurchführung geltenden gesetzlichen Regelungen. Sie erlischt, sobald die Rezeptur oder das Herstellungsverfahren von denen der Prüfkörper (Prüfmaterialien) abweicht oder gesetzliche Regelungen verändert werden.
10.7. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer von Prüfberichten, Prüfzeugnissen und gutachterlichen Stellungnahmen des HYG dürfen diese nicht mehr verwendet werden.
- Kündigung
11.1. HYG sowie der Auftraggeber können den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen; einer Kündigungsfrist bedarf es nicht, es sei denn, dass einzelvertraglich eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn aufgrund höherer Gewalt oder eines unabwendbaren Ereignisses die Ausführung des Auftrages ganz oder teilweise unmöglich ist. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
11.2. Kündigt der Auftraggeber oder wird der Vertrag aus einem Grunde gekündigt, den HYG nicht zu vertreten hat, erhält HYG für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen.
11.3. Besondere Kündigungsbedingungen bei Daueraufträgen für vor Ort Termine:
Die Kündigungsfrist für den Auftraggeber und HYG beträgt einen Monat zum Monatsende. Nur aus wichtigem Grund (z.B. Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz bei Eigenwasserversorgern) kann fristlos, spätestens jedoch 3 Tage vor Beginn einer vereinbarten Probenahme gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ist die Durchführung einer bereits terminierten Probenahme aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht möglich, ist der Termin vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch zwei Werktage vor der terminierten Probenahme schriftlich abzusagen. Bei verspäteter Meldung werden dem Auftraggeber die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
- Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. HYG und der Auftraggeber verpflichten sich, in solchen Fällen die ungültige Bestimmung nach Möglichkeit durch eine andere zu dem von den Parteien bei Vertragsschluss angestrebten Erfolg führende Bestimmung zu ersetzen.
- Erfüllungsort
Soweit nichts anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für die Leistung und Zahlung Gelsenkirchen.
- Geltendes Recht
Auf das zwischen dem Auftraggeber und HYG bestehende Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
- Außergerichtliche Streitbeilegung bei Geschäften mit Verbrauchern
Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Unseren Kunden stehen jedoch folgende Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme zur Verfügung: telefonisch unter +49 209 9242-0 oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse: info@hyg.de.
- Schlussbestimmungen
Bei Rechtsgeschäften mit einem Unternehmer ist der Gerichtsstand am Sitz von HYG (Gelsenkirchen).
HYG ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderung wird dem Kunden in angemessener Weise bekannt gegeben. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht. Der Kunde wird auf diese Folge bei der Bekanntgabe der Änderung ausdrücklich hingewiesen. Widerspricht der Kunde nicht, so werden die Änderungen entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Kunde hingegen fristgemäß, so ist HYG berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen.